Maklervertrag
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- Maklervereinbarung
Der Auftragnehmer ist vom Auftraggeber als Makler beauftragt. Im Erfolgsfall schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Provision. Als Erfolgsfall gilt jeder Vertragsabschluss des Auftraggebers mit einem Dritten, sofern der Vertrag auf einer Information, einer Mitwirkung oder einer sonstigen Tätigkeit des Auftragnehmers beruht oder damit in Zusammenhang steht.
Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer auch dann für die Provision, wenn nach vorangegangener Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Auftragnehmers nicht der Auftraggeber, sondern ein Geschäftspartner, ein Familienangehöriger des Auftraggebers oder eine Gesellschaft, an der der Auftraggeber beteiligt ist, den Vertrag abschließt.
Provisionspflichtig sind insbesondere auch vom ursprünglichen Auftrag abweichende Verträge, z.B. wenn anstelle eines Kaufs/ Verkaufs eine Gesellschaftsbeteiligung, eine Fusion/ Einbringung/ Dachgesellschaft/ Bürogemeinschaft, ein sonstiger Zusammenschluss oder die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft, ein freies Mitarbeiter- oder ein Angestelltenverhältnis, Vertragsgegenstand wird. Dasselbe gilt im umgekehrten Fall.
Provisionspflichtig sind auch alle Folgeverträge, die der Auftraggeber mit einem vom Auftragnehmer nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner i.S. dieses Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt abschließt. - Provisionshöhe, Fälligkeit
Die Provision beträgt 3% vom wirtschaftlichen Wert des gesamten Rechtsgeschäfts, welches aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Auftragnehmers zustande gekommen ist. Der wirtschaftliche Wert besteht aus den bei Verkauf, Kauf, Beteiligung, Fusion, Einbringung, Dachgesellschaft oder sonstigem Zusammenschluss zugrunde gelegten Praxiswerten sowie aus dem Wert ggf. verkaufter Immobilien und den dabei vereinbarten Entgelten. Hierzu zählen auch die Eingehung oder die Übernahme von Pensionsverpflichtungen und sonstige Verbindlichkeiten im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Dritten. Als Mindestprovision werden 3% des Jahresumsatzes der vermittelten oder nachgewiesenen Praxis bzw. Beteiligung vereinbart. Bei einer Fusion wird als Praxiswert stets der niedrigste Jahresumsatz der Ermittlung der Provision zugrunde gelegt. Als Jahresumsatz gilt der Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor Abschluss des Rechtsgeschäfts.
Falls der Vertragsabschluss ein Angestelltenverhältnis, eine freie Mitarbeit o.ä. vorsieht, berechnet sich die Provision von dem Jahresbruttogehalt oder der vereinbarten Jahresbruttovergütung zzgl. etwaiger sonstiger vermögenswerter Vereinbarungen und beträgt 25% der Jahressumme. Erfolgt dann zu einem späteren Zeitpunkt eine Übernahme, die Begründung einer Sozietät oder eines sonstigen Gemeinschaftsverhältnisses, so ist hierfür zusätzlich eine Provision von 3% zu zahlen, bei der die schon gezahlte Provision angerechnet wird. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass die durch den Auftragnehmer vermittelten Vertragsparteien zunächst eine Kooperationsvereinbarung - unabhängig in welcher Form - treffen, allerdings mit der Maßgabe, dass hier zunächst ein Festhonorar von € 15.000,-- zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer anfällt.
Zusätzlich zu der genannten Provision ist die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Provision wird fällig mit Abschluss der Verträge. - Mitteilungspflichten
Sobald ein Vertrag durch Vermittlung oder Nachweis oder sonstige Tätigkeit des Auftragnehmers zustande gekommen ist, besteht die Verpflichtung, dem Auftragnehmer dies unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Erteilung einer Vertragskopie inklusive aller Nebenabreden. - Erlaubte Tätigkeit für den anderen Vertragspartner
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für den vermittelten bzw. nachgewiesenen Dritten entgeltlich tätig zu werden. - Vertragsauflösung
Erweist sich ein Vertrag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat als rechtsunwirksam, so bleibt sein Provisionsanspruch erhalten. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen Formvorschriften und Standesrichtlinien. - Vertraulichkeit
Die Angebote und Mitteilungen des Auftragnehmers sind nur für den Auftraggeber selbst bestimmt. Die Angaben sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Schadenersatz in Höhe der Provision zu zahlen, die er im Erfolgsfall hätte leisten müssen. - Schadenersatz
Eine Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Informationen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegt. - Kündigung des Vertrags
Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und kann jederzeit mit einer Frist von acht Tagen schriftlich gekündigt werden. Die Provisionsansprüche gemäß diesem Vertrag bleiben bestehen, auch wenn Verträge aufgrund Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Auftragnehmers erst nach Beendigung dieses Vertrags zustande kommen. - Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Rahmen des rechtlich Zulässigen wird als Erfüllungsort der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. Sofern rechtlich möglich, wird als Gerichtsstand Stuttgart bestimmt.